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SB 2006 10

omicidio colposo

Graubünden · 2006-05-31 · Deutsch GR
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falsches Zeugnis (Art. 307 StGB) | Leitentscheid, publiziert als PKG 2006 22\x3Cbr\x3E | Rechtspflege

Erwägungen (13 Absätze)

E. 2 A. X. wurde am 29. April 1960 in C. geboren und wuchs bei seinen Eltern in F. auf. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule absolvierte er eine Lehre als Sanitärinstallateur und eine Zusatzlehre als Sanitärzeichner. Anschlies- send bildete er sich zum Marketingplaner aus. Seit 1997 ist er Inhaber der Firma A. in L.. Im Jahre 2003 versteuerte er ein Reineinkommen von Fr. 83'600.-- und ein Reinvermögen von Fr. 430'900.--. Seit 1988 ist X. mit E. verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorge- gangen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. An seinem Wohnort in F. geniesst er einen guten Leumund. B. Am 20. Dezember 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 7. März 2005 erlassen. Mit Verfügung vom 13. September 2005 wurde X. wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB in Anklagezustand versetzt. Der gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 47 StPO zu Handen des Bezirks- gerichtes Imboden erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 13. Sep- tember 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „Mit Eingabe vom 9. Januar 2004 instantierte Y. gegen die Firma A. beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 3'993.--, nebst Zins zu 5% seit 2. Oktober 2003. Zu diesem Streit war es gekommen, nachdem die Druckerei D. der Firma A. Einlageblätter für Prä- sentationsmappen geliefert hatte, die nicht ganz den Vorstellungen von X., dem Inhaber und Geschäftsführer der Firma A., entsprachen. Mit der Gestal- tung der Einlageblätter war das Graphikatelier Y., F., beauftragt worden. Am 5. Mai 2003 liess die Druckerei D. der Firma A. eine Offerte für die Her- stellung der Präsentationsmappen zukommen. Später sind allerdings nur die Einlageblätter, nicht aber die Präsentationsmappen gedruckt worden. Die erwähnte Offerte war Gegenstand zweier mündlicher Besprechungen zwischen Z. von der Druckerei D. und X.. Bei der ersten Besprechung wurde der Angeklagte darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm gewünschte mattschwarze Farbe auf den Einlageblättern nicht erreicht werden könne. Bei der zweiten Besprechung brachte X. das von ihm unterschriebene “Gut zum Druck“ in die Druckerei D.. Im Rahmen des eingangs erwähnten Zivilprozesses wurde X. am 15. Sep- tember 2004 rechtshilfeweise durch das Bezirksgericht Imboden als Zeuge

E. 3 Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

E. 4 - der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somit Fr. 3'500.00 gehen zulasten des Verurteilten.

E. 5 (Rechtsmittelbelehrung)

E. 6 3. Im Folgenden ist somit zunächst zu prüfen, ob es sich bei Art. 182 ZPO bloss um eine Ordnungsvorschrift oder aber um eine Gültigkeitsvorschrift han- delt. Sollte sich das Vorliegen einer Gültigkeitsvorschrift bestätigen, so wäre auf den Tatbestand des Art. 307 Abs. 2 StGB nicht mehr weiter einzugehen. a. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 14. September 1966 das Verlesen des Protokolls als Gültigkeitsvorschrift betrachtet. Hingegen sei bei der Protokollierung mit Hilfe des Tonbandes der Zweck des § 165 Abs. 2 GVG, wonach bei der persönlichen Befragung der Parteien und der Einver- nahme von Zeugen und Sachverständigen das Protokoll unmittelbar nach der Be- fragung vorzulesen und die Erklärung des Einvernommenen über die Richtigkeit einzuholen sei, auch ohne Verlesen gewahrt. Denn behaupte eine Partei nachträg- lich, die Wiedergabe im Protokoll sei unvollständig oder fehlerhaft, so könne der genaue Inhalt der Aussagen anhand der Tonbandaufnahme ohne weiteres festge- stellt und das Protokoll notfalls ergänzt oder berichtigt werden. Gesetzeszweck von § 165 Abs. 2 GVG sei einzig die Sicherstellung des Protokolls. Das Handelsgericht bejahte die Strafbarkeit falscher Aussagen, da bei phonetischer Aufnahme die Par- tei- bzw. Zeugenaussagen auch gültig seien, wenn die Aufnahme nicht abgespielt wurde (SJZ 1966 62, S. 307). Dieser Entscheid wurde im Schrifttum kritisiert (vgl. ZR 87 Nr. 96, S. 230). b. Gemäss Martin Lutz liegt kein gültiges Zeugnis vor, wenn der Kanzlei- beamte zwar bereit war, das Zeugnis zu verlesen, der Zeuge jedoch entgegen der gesetzlichen Vorschrift auf das Verlesen verzichtete. Durch einen solchen Verzicht werde das Gericht von der Anwendung der zwingenden Bestimmung der Prozess- ordnung nicht entbunden. Er verweist dazu auf das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. September 1956, in dem festgehalten wird, die Vorschrift, das Protokoll solle unmittelbar nach der Vernehmung vorgele- sen und die Erklärung des Vernommenen über die Richtigkeit darin aufgenommen werden, sei um des öffentlichen Glaubens des Protokolls willen aufgestellt und der Verfügung der Parteien und des Vernommenen entzogen. Zeugenaussagen sollten dem Gericht möglichst sichere Unterlagen für den Entscheid verschaffen und unter Umständen als Grundlage eines Strafverfahrens dienen. Die grösstmögliche Si- cherheit, dass die Aussagen im Protokoll richtig niedergelegt seien, sei aber nur bei deren Verlesung gewährleistet. Durch die Verlesung könnten allfällige Irrtümer und Widersprüche sowie Missverständnisse zwischen dem Vernommenen und dem Protokollführer geklärt werden, und es lasse sich auch nur so feststellen, ob die Übersetzung der Aussagen von der Mundart ins Schriftdeutsche, die oft erhebliche

E. 7 Schwierigkeiten biete, sinngemäss vorgenommen worden sei (ZR 55 Nr. 183, S. 381). Bestätigt wird dieser Entscheid durch das Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 22. Juni 1956. Hier kommt das Obergericht zum Schluss, dass keine formell abgeschlossene persönliche Befragung vorliege, wenn auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werde, und dass deshalb eine Verurtei- lung wegen falscher Aussagen nicht möglich sei (ZR 56 Nr. 72, S. 111). In einem weiteren Entscheid (Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 1966; ZR 65 Nr. 27, S. 48 f.) ist das Obergericht der Ansicht, dass der Vorschrift des § 165 Abs. 2 GVG nicht dadurch Genüge getan werde, dass der Richter dem Protokollführer das Protokoll diktiere und vom Vernommenen die Richtigkeit des Diktates bestätigen lasse. Ein bloss mit dem Vermerk „Diktiert und als richtig bestätigt. Auf Verlesen verzichtet.“ versehenes Einvernahmeprotokoll sei daher nichtig, auch wenn der Vernommene auf Vorlesen verzichtet habe und dies verurkundet sei. Diesfalls bestehe nämlich keine Gewähr dafür, dass das, was vom Zeugen als richtig bestätigt wurde, auch wirklich im Protokoll stehe. Werden die Aussagen von Zeugen auf Tonband aufgenommen – so Martin Lutz weiter –, müssten die Bänder im Anschluss an die Aufnahme noch in derselben Verhandlung in Anwesenheit aller von Gesetzes wegen bei der Einvernahme der Zeugen anwesenden Personen abgespielt werden und die Bestätigung der Richtig- keit der Aussage und der Protokollierung sei ebenfalls auf Band festzuhalten, an- dernfalls eine gültige Zeugenaussage gar nicht vorliege (Lutz, in: Die Verwendung von Tonbandgeräten im Zivilprozess, SJZ 1966 62, S. 105). c. Ernst Etter kommt teilweise zu anderen Ergebnissen als Martin Lutz. Er unterscheidet zwischen dem Abspielen des Tonbandes und dem Verlesen des Protokolls. Während es sich beim Abspielen des Tonbandes um eine mechanische Wiederholung dessen handle, was der Einvernommene gesagt habe, wie wenn er es selber im genau gleichen Wortlaut ein zweites Mal sagen würde, werde beim Verlesen des Protokolls das wiedergegeben, was der Protokollführer festgehalten habe. Somit sei nur das Verlesen des Protokolls und nicht das Abspielen des Ton- bandes geeignet, allfällige Irrtümer, Widersprüche, Missverständnisse, Überset- zungsfehler und Ähnliches zu klären und zu korrigieren. Ernst Etter lehnt die Zulas- sung von Tonbandaufnahmen für Einvernahmen ab, weil diese nicht geeignet seien, die gleiche Sicherheit zu gewährleisten wie die herkömmliche Art der Protokoll- führung (Etter, in: Zur Verwendung von Tonbandgeräten im Zivilprozess, SJZ 1966 62, S. 138 ff.).

E. 8 d. Walter Haller geht mit dem Entscheid der II. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes vom 22. Juni 1956 (vgl. oben E. 3 b: ZR 56 Nr. 72, S. 110 f.) darin einig, dass bei Verzicht auf Verlesen des Protokolls keine formell abgeschlossene Einvernahme vorliege, weshalb eine Verurteilung wegen falscher Aussagen nicht möglich sei. Er wirft ausserdem die Frage auf, ob dasselbe nicht auch dort gelten müsse, wo auf das Abspielen des Tonbandes verzichtet wurde (Haller, in: Zur Ver- wendung von Tonband- und Diktiergerät im zivilprozessualen Beweisverfahren, SJZ 1966 62, S. 357 f.). e. Auch das Kassationsgericht des Kantons Zürich erachtet in seinem Urteil vom 10. November 1967 das Abspielen des Tonbandes nach der Einver- nahme in Gegenwart der Parteien und des Einvernommenen als der Vorschrift von § 165 Abs. 2 GVG entsprechend. Es widerspreche aber - unter zivilprozessualem Aspekt - dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine Prozesspartei, die auf das Abspielen des Tonbandes verzichtet und sich damit mit einem Verfahrensman- gel abgefunden habe, nachträglich das mangelhafte Protokoll infolge dieses Man- gels anfechte. In diesem Vorhaben sei sie nur dann zu schützen, wenn an der Ein- haltung der verletzten Verfahrensvorschrift ein überwiegendes öffentliches Inter- esse bestünde (SJZ 1968 64, S.39 f.). f. In seinem Urteil vom 1. September 1988 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf den Entscheid des Handelsgerichtes vom 14. September 1966 (vgl. oben E. 3 a: SJZ 1966 62, S. 307) Bezug genommen. Wenn das Han- delsgericht seinerzeit mangels gesetzlicher Bestimmungen noch davon ausgehen durfte, bei Verwendung eines Aufnahmegerätes erübrigte sich eine nachträgliche Bereinigung des Protokolls, weil der Inhalt der Aussagen ja in optimaler Form gesi- chert sei, und wenn es weiter daraus folgerte, der Grundsatz, wonach nur der we- sentliche Inhalt der Aussagen im Protokoll aufzunehmen sei, gelte auch in diesem Fall, so habe nun der Gesetzgeber in § 151 GVG auch bei Verwendung von Auf- nahmegeräten eine nachträgliche Bereinigung des Protokollinhaltes zwingend vor- geschrieben. Unterbleibe eine solche Bereinigung gleichwohl, so folge daraus, dass wenigstens die Aussagen des Zeugen vom Tonband wörtlich ins Protokoll zu über- tragen seien (ZR 1988 Nr. 96, S. 230). g. In der aargauischen Zivilprozessordnung ist die Unterschrift des ver- antwortlichen Protokollführers Gültigkeitsvoraussetzung. Werde nun aber im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass das Verhandlungsprotokoll versehentlich ohne Unterschrift des Protokollführers geblieben sei, so könne daraus nicht die Un-

E. 9 gültigkeit bzw. Untauglichkeit sämtlicher Zeugenaussagen zum Beweis abgeleitet werden. Die “Ungültigkeit“ des nicht unterschriebenen Protokolls könnte sich allen- falls im Strafverfahren betreffend falschen Zeugnisses auswirken (Art. 307 StGB), indem trotz grundsätzlicher Verwertbarkeit der Zeugenaussagen die Strafbarkeit entfalle (Edelmann, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 2 zu § 230 ZPO). Die formelle Ungültigkeit des Zeugnisses bedeute nicht, dass der Zeugenaussage in jedem Fall keinerlei Beweiswert zukommen dürfe. Im Zivilprozess stehe den Parteien der Anspruch zu, dass die Zeugenbefragung formell korrekt erfolge. Entsprechend müsse eine fehlerhafte Zeugenbefragung vor Gericht wiederholt werden, wenn dies von den Parteien verlangt werde. Wenn beide Par- teien auf die Wiederholung der Einvernahme verzichteten, weil aus ihrer Sicht keine Zweifel bestünden, dass dieselben Aussagen gemacht würden, dann bleibe es zwar bei der Straflosigkeit trotz eventueller Falschaussage, im Zivilprozess dürfe die Aus- sage – aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, gemäss welchem der Beweiswert eines Beweismittels nicht anhand formeller Kriterien bemessen wird

– jedoch berücksichtigt werden (Edelmann, a.a.O., N 3 zu § 228 ZPO). h. Das zürcherische Gerichtsverfassungsgesetz enthält mit § 151 eine Bestimmung über die Einvernahmen im Beweisverfahren. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung erstellt und verliest der Gerichtsschreiber das Handprotokoll oder er hält den verlesenen Text mit Tonband fest. Das Verlesen des Protokolls und die Erklärung über dessen Richtigkeit sind Gültigkeitsvoraussetzungen (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 151 GVG; vgl. auch Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 307). Werde auf das Verlesen des Protokolls verzichtet, so liege keine abgeschlossene persönliche Befragung bzw. Zeugeneinvernahme vor. Eine Verurteilung wegen falscher Aussage sei daher nicht möglich, denn es liege ein Mangel am Tatbestand vor, der zur Freisprechung führen müsse (ZR 56 Nr. 72; Hauser/Schweri, a.a.O., N 6 zu § 151 GVG). Abs. 2 regelt den Fall, da der Richter das Protokoll in Maschinenschrift erstellt, beziehungs- weise in die Maschine diktiert. Bei beiden Varianten hat der Richter das Protokoll nach der Einvernahme in Gegenwart der Beteiligten vorzulesen, wobei der Einver- nommene allenfalls Korrekturen anbringen kann. Hernach bescheinigt der Einver- nommene die Richtigkeit des Protokolls und der Richter unterzeichnet dieses eben- falls (Hauser/Schweri, a.a.O., N 13 zu § 151 GVG). Diesen Voraussetzungen ist bei der zweiten Variante aber nicht genüge getan, wenn der Richter das Protokoll dik- tiert und der Einvernommene hernach die Richtigkeit des Diktats bestätigt. Ein Pro- tokoll, das nur die Formel enthält: „diktiert und als richtig bestätigt“, in dem aber der

E. 10 Hinweis auf das erfolgte Verlesen und die Bestätigung des verlesenen Protokolls fehlen, ist nichtig, auch wenn der Einvernommene auf das Verlesen verzichtet hat und dies verurkundet ist (ZR 65 Nr. 27; Hauser/ Schweri, a.a.O., N 14 zu § 151 GVG). Gemäss Abs. 3 diktiert der Richter oder Gerichtsschreiber das Protokoll auf Band. Nicht im Gesetz vorgesehen ist die – offenbar leider oft gebrauchte – Mög- lichkeit, dass der Gerichtsschreiber alle Einvernahmen auf Band aufnimmt und die Parteien auf die Bereinigung verzichten. Eine solche Praxis erwecke – ebenso wie der Verzicht auf das Abspielen des Tonbandes bei der Variante gemäss § 151 Abs. 3 GVG – Bedenken. Denn oft bemerke der Einvernommene erst beim Verlesen (oder Abspielen) seiner Aussagen, dass er diese zur Vermeidung von Missverständ- nissen präzisieren, ergänzen oder sogar berichtigen sollte. Das Abspielen der auf- genommenen Aussagen mit anschliessender Bestätigung habe demnach durchaus seinen Sinn und seine Bedeutung (Hauser/Schweri, a.a.O., N 12 und 16 zu § 151 GVG). Bei der Protokollierung von Einvernahmen in der Strafuntersuchung gemäss § 151 Abs. 5 GVG ist die Umgehung des Verlesens oder Selbstlesens (umschrieben mit der Formel: „in Gegenwart diktiert und bestätigt“) unzulässig. Diese Art der Pro- tokollierung lasse sich nicht verantworten, weil dem besten Protokollführer, der das Protokoll nach Diktat schreibe, Hör- oder Schreibfehler unterlaufen können, die später zu unliebsamen Komplikationen führen könnten (Hauser/Schweri, a.a.O., N 20 zu § 151 GVG; vgl. zum Ganzen auch Walder-Richli, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, § 29, N 62 ff.). i. Peter Guyan erachtet in seiner Dissertation den Verzicht auf das noch- malige Abspielen der Tonbandaufnahme deshalb als möglich, weil die Bestimmung des Art. 182 ZPO den Zeugen schütze. Dieser habe ohnehin schon gehört, was der einvernehmende Richter in das Aufnahmegerät diktiert habe, weshalb er auf das Recht, die Aufnahme abzuhören, verzichten könne (Guyan, Beweisverfahren im or- dentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, Zürich 2000, S. 114). 4. Im vorliegenden Fall wurde das Tonband mit der Aufnahme der Zeu- geneinvernahme dem Berufungskläger weder vorgespielt noch liegt ein vom Beru- fungskläger unterschriebenes Protokoll vor. Dieser hatte somit gar keine Gelegen- heit, allfällige Widersprüche in seinen Aussagen aufzudecken und diese – wenn nötig – zu berichtigen. Ein Verzicht auf das Abspielen des Tonbandes ist allenfalls dann möglich, wenn die Aussagen des Zeugen wortwörtlich ins schriftliche Protokoll übertragen werden (Hauser/Schweri, a.a.O., N 11 zu § 151 GVG; vgl. oben E. 3 f [ZR 1988 Nr. 96, S. 230]), was hier ebenfalls nicht erfolgte. Der Berufungskläger

E. 11 konnte lediglich das Diktat des einvernehmenden Richters mitverfolgen, wie sich aus dem Vermerk im Einvernahmeprotokoll ergibt („Der Zeuge erklärt, dass er das Diktat mitverfolgen konnte und bestätigt dessen Richtigkeit, so dass auf eine Wie- dergabe der Aufnahme verzichtet werden kann.“; act. 4, S. 5 der Staatsanwalt- schaft). Dies gibt ihm aber, weil die Aufnahme – entgegen der Vorschrift von Art. 182 Abs. 2 ZPO – nicht abgespielt worden ist, keine Gewähr dafür, dass das, was diktiert worden ist, auch wirklich dem entspricht, was er gesagt hat bzw. sagen wollte und dass das anhand der Tonbandaufzeichnung verfasste Protokoll mit seiner wirk- lichen Aussage übereinstimmt bzw. das enthält, was er gesagt hat bzw. sagen wollte. Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch, dass die Übertragung der Aus- sagen von der Mundart in die Schriftsprache zu Fehlern führen kann (vgl. oben E. 3 b [ZR 55 Nr. 183, S. 381] und h). Die korrekte Wiedergabe seiner Aussagen im Protokoll kann nur durch das Verlesen des Protokolls mit anschliessender Unter- zeichnung durch den Zeugen und den einvernehmenden Richter (Art. 182 Abs. 1 ZPO) oder nach Diktat in ein Aufzeichnungsgerät durch das Abspielen des Tonban- des und nachfolgender Richtigkeitserklärung des Einvernommenen – ebenfalls fest- gehalten auf Tonband (Art. 182 Abs. 2 ZPO) – erreicht werden. Wird dies nicht in dieser Art und Weise durchgeführt, so liegt keine abgeschlossene Einvernahme vor und die Aussagen können im Strafprozess nicht verwertet werden (vgl. oben E. 3 b, d, g und h). Denn es liegt kein strafbares Zeugnis vor, wenn die Formen, welche das kantonale Prozessrecht an eine Zeugeneinvernahme stellt, nicht beachtet wer- den (BGE 71 IV 43 f.). Bei inhaltlich wichtigen Verfahrensvorschriften ist die Äusse- rung prozessual nicht verwertbar, wenn diese nicht beachtet wurden (wie z.B. un- terlassenes Verlesen und Bestätigen der Aussage). Die entsprechenden Beweiser- gebnisse können zu keiner strafrechtlichen Sanktion führen (Delnon/Rüdy, in: Bas- ler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 25 f. zu Art. 307 StGB). Die Frage, ob solche Aussagen nach dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung im Zivilprozess verwendet werden können, kann hier offen bleiben. Im- merhin wäre – zumal das Tonband aufbewahrt wird (Art. 182 Abs. 2 letzter Satz ZPO) – ein nachträgliches Abspielen in Gegenwart der Beteiligten innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne (innerhalb welcher sich der Zeuge auch noch erinnern kann) mit Berichtigungsmöglichkeit durch den Zeugen denkbar. Die Protokollierungs- und Abspielvorschrift des Art. 182 ZPO bezweckt nicht

– wie Peter Guyan in seiner Dissertation festhält – den Schutz der einvernommenen Person, sondern den Schutz der Rechtspflege (vgl. E. 3 b [ZR 55 Nr. 183, S. 381]). Dies hat auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers richtig erkannt. Ein Ver- zicht des Einvernommenen auf den Schutz des Art. 182 ZPO wäre lediglich dann

E. 12 gültig möglich, wenn die genannte Bestimmung allein das Individualinteresse des Zeugen zu wahren hätte. Demgegenüber liegt der Schutz der Rechtspflege jedoch im öffentlichen Interesse, woraus folgt, dass der Einvernommene nicht darüber zu entscheiden hat, ob er diesen Schutz in Anspruch nehmen will oder nicht. Diese strenge Protokoll- und Abspielvorschrift rechtfertigt sich auch im Hinblick auf die Strafdrohung des Art. 307 StGB, die mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis und einer Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus als hoch angesehen werden kann. Dies zu Recht, ist doch das unmittelbar geschützte Rechtsgut von Art. 307 StGB die Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren; mit- telbar geschützt ist das im Verfahren gesuchte Recht. Da gerichtliche Verfahren besonders schutzwürdig sind, werden sie von besonders qualifizierten Organen durchgeführt, was pflichtgemässe – und auch vor-schriftsgemässe – Vernehmung sichern soll (vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommen- tar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 und 2 zu Art. 307 StGB). Bei der Vorschrift von Art. 182 ZPO handelt es sich mit anderen Worten um eine Gültigkeitsvorschrift ohne Verzichtsmöglichkeit. Der Begründung der Vorinstanz, dass der Zeuge das Diktat unmittelbar mitverfolgen und damit allfällige Fehler sofort erkennen und berichtigen könne, womit ein Verzicht auf die Wiedergabe zulässig sei, kann aufgrund vorste- hender Ausführungen und mit Hinweis auf die zitierte Literatur nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist, dass für eine strafrechtliche Beurteilung der Zeugenaus- sage unter dem Gesichtspunkt des falschen Zeugnisses allein die vom Zeugen al- lenfalls berichtigte und für richtig befundene Bandaufnahme massgebend sein kann (vgl. Lutz, a.a.O., S. 107), was voraussetzt, dass dem Zeugen die Aufnahme abge- spielt worden ist. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, ist einer Verurteilung des Berufungsklägers aufgrund falschen Zeugnisses jegliche Grundlage entzogen. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass das Tonband nicht bei den Akten liegt und im Einvernahmeprotokoll die Fragen an den Zeugen nicht aufgeführt sind. 5. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Vorgehensweise mehrerer Bezirksgerichte rechtswidrig wäre, wenn das Abspielen des Tonbandes eine Gültig- keitsvorschrift sei und ein Verzicht auf dessen Wiedergabe gar nicht rechtsgültig erfolgen könne (E. 2 b/aa des Urteils des Bezirksgerichts Imboden). Dem ist zuzu- stimmen, denn auch eine gefestigte und etablierte – aber rechtswidrige – Praxis schliesst deren Rechtswidrigkeit nicht aus.

E. 13 6. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass X. von der Vorinstanz zu Unrecht des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen worden ist. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am 13. März 2006, ist aufzuheben. Da X. die Miss- achtung der Vorschrift von Art. 182 ZPO nicht zu vertreten hat und ihm gegenüber der Vorwurf, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR oder sonst gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstos- sen und dadurch das Strafverfahren veranlasst zu haben, nicht erhoben werden kann, können ihm auch keine Kosten auferlegt werden (vgl. PKG 1995 Nr. 30 und dort zitierte Entscheide). Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'000.-- sind demnach vom Kanton Graubünden zu tragen, welcher den Berufungskläger für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 2'152.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. Die Kosten des Bezirksgerichtes Imboden von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Imboden, welcher X. mit Fr. 2'039.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten er- hoben. Der Kanton Graubünden hat den Berufungskläger für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

E. 14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

Dispositiv
  1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben.
  2. X. wird von der Anklage wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB freigesprochen.
  3. a. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 2'152.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. b. Die Kosten des Bezirksgerichtes Imboden von Fr. 2'500.-- gehen zu Las- ten des Bezirkes Imboden, welcher X. mit Fr. 2'039.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. c. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
  4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
  5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 31. Mai 2006 Schriftlich mitgeteilt am: SB 06 10 (nicht mündlich eröffnet) Urteil Kantonsgerichtsausschuss Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr Aktuarin ad hoc Halter —————— In der strafrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto A. Lardelli, Hart- bertstrasse 1, 7000 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am 13. März 2006, in Sachen des Berufungsklägers gegen die S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungsbeklagte, betreffend falsches Zeugnis (Art. 307 StGB), hat sich ergeben:

2 A. X. wurde am 29. April 1960 in C. geboren und wuchs bei seinen Eltern in F. auf. Nach dem Besuch der Primar- und Sekundarschule absolvierte er eine Lehre als Sanitärinstallateur und eine Zusatzlehre als Sanitärzeichner. Anschlies- send bildete er sich zum Marketingplaner aus. Seit 1997 ist er Inhaber der Firma A. in L.. Im Jahre 2003 versteuerte er ein Reineinkommen von Fr. 83'600.-- und ein Reinvermögen von Fr. 430'900.--. Seit 1988 ist X. mit E. verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorge- gangen. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. An seinem Wohnort in F. geniesst er einen guten Leumund. B. Am 20. Dezember 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X. eine Strafuntersuchung wegen falschen Zeugnisses und beauftragte das Untersuchungsrichteramt Chur mit deren Durchführung. Die Schlussverfügung wurde am 7. März 2005 erlassen. Mit Verfügung vom 13. September 2005 wurde X. wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB in Anklagezustand versetzt. Der gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 47 StPO zu Handen des Bezirks- gerichtes Imboden erhobenen Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 13. Sep- tember 2005 der folgende Sachverhalt zu Grunde: „Mit Eingabe vom 9. Januar 2004 instantierte Y. gegen die Firma A. beim Bezirksgerichtspräsidium Landquart eine Forderungsklage in der Höhe von Fr. 3'993.--, nebst Zins zu 5% seit 2. Oktober 2003. Zu diesem Streit war es gekommen, nachdem die Druckerei D. der Firma A. Einlageblätter für Prä- sentationsmappen geliefert hatte, die nicht ganz den Vorstellungen von X., dem Inhaber und Geschäftsführer der Firma A., entsprachen. Mit der Gestal- tung der Einlageblätter war das Graphikatelier Y., F., beauftragt worden. Am 5. Mai 2003 liess die Druckerei D. der Firma A. eine Offerte für die Her- stellung der Präsentationsmappen zukommen. Später sind allerdings nur die Einlageblätter, nicht aber die Präsentationsmappen gedruckt worden. Die erwähnte Offerte war Gegenstand zweier mündlicher Besprechungen zwischen Z. von der Druckerei D. und X.. Bei der ersten Besprechung wurde der Angeklagte darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm gewünschte mattschwarze Farbe auf den Einlageblättern nicht erreicht werden könne. Bei der zweiten Besprechung brachte X. das von ihm unterschriebene “Gut zum Druck“ in die Druckerei D.. Im Rahmen des eingangs erwähnten Zivilprozesses wurde X. am 15. Sep- tember 2004 rechtshilfeweise durch das Bezirksgericht Imboden als Zeuge

3 einvernommen. Nachdem er vom Bezirksgerichtspräsidenten zur Wahrheit ermahnt, auf die Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB aufmerksam ge- macht und ins Handgelübde genommen worden war, gab er zu Protokoll, Y. sei für die Drucküberwachung verantwortlich gewesen. Erst nach dem Druck der Prospekte sei er in die Druckerei D. gegangen. Vor dem Druck habe er nie bezüglich der Papierqualität eingegriffen. In der Konfronteinvernahme mit Z. gab der Angeklagte diese Sachverhalts- darstellung im Wesentlichen zu. Er habe das “Gut zum Druck“ unterschreiben müssen, weil er sich unter grossem Zeitdruck befunden habe. X. legte Wert auf die Feststellung, dass er damals das Graphikatelier von Y. beauftragt habe, ihm diese Arbeit abzunehmen. Dieser hätte sich aber nicht um diesen Auftrag gekümmert und sei in die Ferien gereist, weshalb sich Z. direkt an ihn gewendet habe.“ C. In der schriftlichen Ergänzung der Anklageschrift stellte die Staatsan- waltschaft folgende Anträge: „1. X. sei des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Dafür sei er mit sechs Monaten Gefängnis zu bestrafen. 3. Dem Angeklagten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Kostenfolge sei die gesetzliche.“ D. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Imboden am 18. Ja- nuar 2006 war der Verteidiger des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Reto Lardelli, anwesend, nicht jedoch X., welcher um Dispensation ersucht hatte. Mit Ur- teil vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am 13. März 2006, hat das Bezirksgericht Im- boden wie folgt erkannt: „1. X. ist schuldig des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB. 2. Dafür wird er mit sechs Monaten Gefängnis bestraft. 3. Der Vollzug der Gefängnisstrafe wird gestützt auf Art. 41 Ziff. 1 StGB unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'000.00

4

- der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 total somit Fr. 3'500.00 gehen zulasten des Verurteilten. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung).“ E. Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 3. April 2006 beim Kan- tonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben mit fol- gendem Rechtsbegehren: „1. Das Urteil mit der Proz. Nr. 510-2005-3 des Bezirksgerichts Imboden sei aufzuheben. 2. Der Angeschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden und der Gerichtsgebühr des Bezirks- gerichts Imboden, seien vollumfänglich dem Kanton Graubünden auf- zuerlegen. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. 5. Dem Angeschuldigten sei für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene ausseramtliche Entschä- digung zuzusprechen.“ F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom

12. April 2006 auf eine Vernehmlassung. Ebenso erklärte das Bezirksgericht Imbo- den am 27. April 2006 den Verzicht auf die Einreichung einer Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der Anträge und auf die Er- wägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung : 1.a. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus- schüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten

5 (ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu be- gründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Gerichtsverfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die form- und fristgerecht eingereichte Berufung vom 3. April 2006 vermag diesen Anforderungen zu genü- gen, weshalb auf sie einzutreten ist. b. Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO). Den- noch wird das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Beru- fung gestellten Anträge überprüft (Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 375). 2. In erster Linie macht der Berufungskläger geltend, dass er aufgrund einer ungültigen Zeugeneinvernahme bzw. eines ungültigen Zeugeneinvernahme- Protokolls vom 15. September 2004 wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) in Anklagezustand versetzt worden sei. Art. 182 Abs. 1 und 2 der Zivil- prozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) sehe vor, dass das Protokoll nur gültig sei, wenn es vom Zeugen, welcher das Protokoll selber gelesen habe oder welchem es vorgelesen worden sei, und vom einvernehmenden Richter unterzeichnet worden sei. Weigere sich der Zeuge, das Protokoll zu unterschreiben, müsse dies entsprechend vermerkt werden, und das Protokoll wäre mit der Unter- schrift des einvernehmenden Richters allein gültig. Ein Verzicht auf das Lesen oder das Verlesen des Protokolls sei im Gesetz nicht vorgesehen. Genau gleich verhalte es sich bei der Zeugeneinvernahme, welche vom Richter in ein Aufzeichnungsgerät diktiert werde. Auch hier müsse die Aufnahme in Gegenwart der Beteiligten abge- spielt und die Erklärung des Einvernommenen über die Richtigkeit mit dem Gerät festgehalten werden. Von der Möglichkeit eines Verzichtes darauf sehe das Gesetz ab. Im erwähnten Gesetzesartikel fehle eine Bestimmung über die Möglichkeit des Verzichts, das Protokoll vor der Unterschrift durchzulesen bzw. im Fall des Diktie- rens sich vorspielen zu lassen.

6 3. Im Folgenden ist somit zunächst zu prüfen, ob es sich bei Art. 182 ZPO bloss um eine Ordnungsvorschrift oder aber um eine Gültigkeitsvorschrift han- delt. Sollte sich das Vorliegen einer Gültigkeitsvorschrift bestätigen, so wäre auf den Tatbestand des Art. 307 Abs. 2 StGB nicht mehr weiter einzugehen. a. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 14. September 1966 das Verlesen des Protokolls als Gültigkeitsvorschrift betrachtet. Hingegen sei bei der Protokollierung mit Hilfe des Tonbandes der Zweck des § 165 Abs. 2 GVG, wonach bei der persönlichen Befragung der Parteien und der Einver- nahme von Zeugen und Sachverständigen das Protokoll unmittelbar nach der Be- fragung vorzulesen und die Erklärung des Einvernommenen über die Richtigkeit einzuholen sei, auch ohne Verlesen gewahrt. Denn behaupte eine Partei nachträg- lich, die Wiedergabe im Protokoll sei unvollständig oder fehlerhaft, so könne der genaue Inhalt der Aussagen anhand der Tonbandaufnahme ohne weiteres festge- stellt und das Protokoll notfalls ergänzt oder berichtigt werden. Gesetzeszweck von § 165 Abs. 2 GVG sei einzig die Sicherstellung des Protokolls. Das Handelsgericht bejahte die Strafbarkeit falscher Aussagen, da bei phonetischer Aufnahme die Par- tei- bzw. Zeugenaussagen auch gültig seien, wenn die Aufnahme nicht abgespielt wurde (SJZ 1966 62, S. 307). Dieser Entscheid wurde im Schrifttum kritisiert (vgl. ZR 87 Nr. 96, S. 230). b. Gemäss Martin Lutz liegt kein gültiges Zeugnis vor, wenn der Kanzlei- beamte zwar bereit war, das Zeugnis zu verlesen, der Zeuge jedoch entgegen der gesetzlichen Vorschrift auf das Verlesen verzichtete. Durch einen solchen Verzicht werde das Gericht von der Anwendung der zwingenden Bestimmung der Prozess- ordnung nicht entbunden. Er verweist dazu auf das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. September 1956, in dem festgehalten wird, die Vorschrift, das Protokoll solle unmittelbar nach der Vernehmung vorgele- sen und die Erklärung des Vernommenen über die Richtigkeit darin aufgenommen werden, sei um des öffentlichen Glaubens des Protokolls willen aufgestellt und der Verfügung der Parteien und des Vernommenen entzogen. Zeugenaussagen sollten dem Gericht möglichst sichere Unterlagen für den Entscheid verschaffen und unter Umständen als Grundlage eines Strafverfahrens dienen. Die grösstmögliche Si- cherheit, dass die Aussagen im Protokoll richtig niedergelegt seien, sei aber nur bei deren Verlesung gewährleistet. Durch die Verlesung könnten allfällige Irrtümer und Widersprüche sowie Missverständnisse zwischen dem Vernommenen und dem Protokollführer geklärt werden, und es lasse sich auch nur so feststellen, ob die Übersetzung der Aussagen von der Mundart ins Schriftdeutsche, die oft erhebliche

7 Schwierigkeiten biete, sinngemäss vorgenommen worden sei (ZR 55 Nr. 183, S. 381). Bestätigt wird dieser Entscheid durch das Urteil der II. Strafkammer des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 22. Juni 1956. Hier kommt das Obergericht zum Schluss, dass keine formell abgeschlossene persönliche Befragung vorliege, wenn auf das Verlesen des Protokolls verzichtet werde, und dass deshalb eine Verurtei- lung wegen falscher Aussagen nicht möglich sei (ZR 56 Nr. 72, S. 111). In einem weiteren Entscheid (Entscheid der I. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Januar 1966; ZR 65 Nr. 27, S. 48 f.) ist das Obergericht der Ansicht, dass der Vorschrift des § 165 Abs. 2 GVG nicht dadurch Genüge getan werde, dass der Richter dem Protokollführer das Protokoll diktiere und vom Vernommenen die Richtigkeit des Diktates bestätigen lasse. Ein bloss mit dem Vermerk „Diktiert und als richtig bestätigt. Auf Verlesen verzichtet.“ versehenes Einvernahmeprotokoll sei daher nichtig, auch wenn der Vernommene auf Vorlesen verzichtet habe und dies verurkundet sei. Diesfalls bestehe nämlich keine Gewähr dafür, dass das, was vom Zeugen als richtig bestätigt wurde, auch wirklich im Protokoll stehe. Werden die Aussagen von Zeugen auf Tonband aufgenommen – so Martin Lutz weiter –, müssten die Bänder im Anschluss an die Aufnahme noch in derselben Verhandlung in Anwesenheit aller von Gesetzes wegen bei der Einvernahme der Zeugen anwesenden Personen abgespielt werden und die Bestätigung der Richtig- keit der Aussage und der Protokollierung sei ebenfalls auf Band festzuhalten, an- dernfalls eine gültige Zeugenaussage gar nicht vorliege (Lutz, in: Die Verwendung von Tonbandgeräten im Zivilprozess, SJZ 1966 62, S. 105). c. Ernst Etter kommt teilweise zu anderen Ergebnissen als Martin Lutz. Er unterscheidet zwischen dem Abspielen des Tonbandes und dem Verlesen des Protokolls. Während es sich beim Abspielen des Tonbandes um eine mechanische Wiederholung dessen handle, was der Einvernommene gesagt habe, wie wenn er es selber im genau gleichen Wortlaut ein zweites Mal sagen würde, werde beim Verlesen des Protokolls das wiedergegeben, was der Protokollführer festgehalten habe. Somit sei nur das Verlesen des Protokolls und nicht das Abspielen des Ton- bandes geeignet, allfällige Irrtümer, Widersprüche, Missverständnisse, Überset- zungsfehler und Ähnliches zu klären und zu korrigieren. Ernst Etter lehnt die Zulas- sung von Tonbandaufnahmen für Einvernahmen ab, weil diese nicht geeignet seien, die gleiche Sicherheit zu gewährleisten wie die herkömmliche Art der Protokoll- führung (Etter, in: Zur Verwendung von Tonbandgeräten im Zivilprozess, SJZ 1966 62, S. 138 ff.).

8 d. Walter Haller geht mit dem Entscheid der II. Strafkammer des Zürcher Obergerichtes vom 22. Juni 1956 (vgl. oben E. 3 b: ZR 56 Nr. 72, S. 110 f.) darin einig, dass bei Verzicht auf Verlesen des Protokolls keine formell abgeschlossene Einvernahme vorliege, weshalb eine Verurteilung wegen falscher Aussagen nicht möglich sei. Er wirft ausserdem die Frage auf, ob dasselbe nicht auch dort gelten müsse, wo auf das Abspielen des Tonbandes verzichtet wurde (Haller, in: Zur Ver- wendung von Tonband- und Diktiergerät im zivilprozessualen Beweisverfahren, SJZ 1966 62, S. 357 f.). e. Auch das Kassationsgericht des Kantons Zürich erachtet in seinem Urteil vom 10. November 1967 das Abspielen des Tonbandes nach der Einver- nahme in Gegenwart der Parteien und des Einvernommenen als der Vorschrift von § 165 Abs. 2 GVG entsprechend. Es widerspreche aber - unter zivilprozessualem Aspekt - dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine Prozesspartei, die auf das Abspielen des Tonbandes verzichtet und sich damit mit einem Verfahrensman- gel abgefunden habe, nachträglich das mangelhafte Protokoll infolge dieses Man- gels anfechte. In diesem Vorhaben sei sie nur dann zu schützen, wenn an der Ein- haltung der verletzten Verfahrensvorschrift ein überwiegendes öffentliches Inter- esse bestünde (SJZ 1968 64, S.39 f.). f. In seinem Urteil vom 1. September 1988 hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf den Entscheid des Handelsgerichtes vom 14. September 1966 (vgl. oben E. 3 a: SJZ 1966 62, S. 307) Bezug genommen. Wenn das Han- delsgericht seinerzeit mangels gesetzlicher Bestimmungen noch davon ausgehen durfte, bei Verwendung eines Aufnahmegerätes erübrigte sich eine nachträgliche Bereinigung des Protokolls, weil der Inhalt der Aussagen ja in optimaler Form gesi- chert sei, und wenn es weiter daraus folgerte, der Grundsatz, wonach nur der we- sentliche Inhalt der Aussagen im Protokoll aufzunehmen sei, gelte auch in diesem Fall, so habe nun der Gesetzgeber in § 151 GVG auch bei Verwendung von Auf- nahmegeräten eine nachträgliche Bereinigung des Protokollinhaltes zwingend vor- geschrieben. Unterbleibe eine solche Bereinigung gleichwohl, so folge daraus, dass wenigstens die Aussagen des Zeugen vom Tonband wörtlich ins Protokoll zu über- tragen seien (ZR 1988 Nr. 96, S. 230). g. In der aargauischen Zivilprozessordnung ist die Unterschrift des ver- antwortlichen Protokollführers Gültigkeitsvoraussetzung. Werde nun aber im Rechtsmittelverfahren festgestellt, dass das Verhandlungsprotokoll versehentlich ohne Unterschrift des Protokollführers geblieben sei, so könne daraus nicht die Un-

9 gültigkeit bzw. Untauglichkeit sämtlicher Zeugenaussagen zum Beweis abgeleitet werden. Die “Ungültigkeit“ des nicht unterschriebenen Protokolls könnte sich allen- falls im Strafverfahren betreffend falschen Zeugnisses auswirken (Art. 307 StGB), indem trotz grundsätzlicher Verwertbarkeit der Zeugenaussagen die Strafbarkeit entfalle (Edelmann, in: Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 2 zu § 230 ZPO). Die formelle Ungültigkeit des Zeugnisses bedeute nicht, dass der Zeugenaussage in jedem Fall keinerlei Beweiswert zukommen dürfe. Im Zivilprozess stehe den Parteien der Anspruch zu, dass die Zeugenbefragung formell korrekt erfolge. Entsprechend müsse eine fehlerhafte Zeugenbefragung vor Gericht wiederholt werden, wenn dies von den Parteien verlangt werde. Wenn beide Par- teien auf die Wiederholung der Einvernahme verzichteten, weil aus ihrer Sicht keine Zweifel bestünden, dass dieselben Aussagen gemacht würden, dann bleibe es zwar bei der Straflosigkeit trotz eventueller Falschaussage, im Zivilprozess dürfe die Aus- sage – aufgrund des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, gemäss welchem der Beweiswert eines Beweismittels nicht anhand formeller Kriterien bemessen wird

– jedoch berücksichtigt werden (Edelmann, a.a.O., N 3 zu § 228 ZPO). h. Das zürcherische Gerichtsverfassungsgesetz enthält mit § 151 eine Bestimmung über die Einvernahmen im Beweisverfahren. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung erstellt und verliest der Gerichtsschreiber das Handprotokoll oder er hält den verlesenen Text mit Tonband fest. Das Verlesen des Protokolls und die Erklärung über dessen Richtigkeit sind Gültigkeitsvoraussetzungen (Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 4 zu § 151 GVG; vgl. auch Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 307). Werde auf das Verlesen des Protokolls verzichtet, so liege keine abgeschlossene persönliche Befragung bzw. Zeugeneinvernahme vor. Eine Verurteilung wegen falscher Aussage sei daher nicht möglich, denn es liege ein Mangel am Tatbestand vor, der zur Freisprechung führen müsse (ZR 56 Nr. 72; Hauser/Schweri, a.a.O., N 6 zu § 151 GVG). Abs. 2 regelt den Fall, da der Richter das Protokoll in Maschinenschrift erstellt, beziehungs- weise in die Maschine diktiert. Bei beiden Varianten hat der Richter das Protokoll nach der Einvernahme in Gegenwart der Beteiligten vorzulesen, wobei der Einver- nommene allenfalls Korrekturen anbringen kann. Hernach bescheinigt der Einver- nommene die Richtigkeit des Protokolls und der Richter unterzeichnet dieses eben- falls (Hauser/Schweri, a.a.O., N 13 zu § 151 GVG). Diesen Voraussetzungen ist bei der zweiten Variante aber nicht genüge getan, wenn der Richter das Protokoll dik- tiert und der Einvernommene hernach die Richtigkeit des Diktats bestätigt. Ein Pro- tokoll, das nur die Formel enthält: „diktiert und als richtig bestätigt“, in dem aber der

10 Hinweis auf das erfolgte Verlesen und die Bestätigung des verlesenen Protokolls fehlen, ist nichtig, auch wenn der Einvernommene auf das Verlesen verzichtet hat und dies verurkundet ist (ZR 65 Nr. 27; Hauser/ Schweri, a.a.O., N 14 zu § 151 GVG). Gemäss Abs. 3 diktiert der Richter oder Gerichtsschreiber das Protokoll auf Band. Nicht im Gesetz vorgesehen ist die – offenbar leider oft gebrauchte – Mög- lichkeit, dass der Gerichtsschreiber alle Einvernahmen auf Band aufnimmt und die Parteien auf die Bereinigung verzichten. Eine solche Praxis erwecke – ebenso wie der Verzicht auf das Abspielen des Tonbandes bei der Variante gemäss § 151 Abs. 3 GVG – Bedenken. Denn oft bemerke der Einvernommene erst beim Verlesen (oder Abspielen) seiner Aussagen, dass er diese zur Vermeidung von Missverständ- nissen präzisieren, ergänzen oder sogar berichtigen sollte. Das Abspielen der auf- genommenen Aussagen mit anschliessender Bestätigung habe demnach durchaus seinen Sinn und seine Bedeutung (Hauser/Schweri, a.a.O., N 12 und 16 zu § 151 GVG). Bei der Protokollierung von Einvernahmen in der Strafuntersuchung gemäss § 151 Abs. 5 GVG ist die Umgehung des Verlesens oder Selbstlesens (umschrieben mit der Formel: „in Gegenwart diktiert und bestätigt“) unzulässig. Diese Art der Pro- tokollierung lasse sich nicht verantworten, weil dem besten Protokollführer, der das Protokoll nach Diktat schreibe, Hör- oder Schreibfehler unterlaufen können, die später zu unliebsamen Komplikationen führen könnten (Hauser/Schweri, a.a.O., N 20 zu § 151 GVG; vgl. zum Ganzen auch Walder-Richli, Zivilprozessrecht, Zürich 1996, § 29, N 62 ff.). i. Peter Guyan erachtet in seiner Dissertation den Verzicht auf das noch- malige Abspielen der Tonbandaufnahme deshalb als möglich, weil die Bestimmung des Art. 182 ZPO den Zeugen schütze. Dieser habe ohnehin schon gehört, was der einvernehmende Richter in das Aufnahmegerät diktiert habe, weshalb er auf das Recht, die Aufnahme abzuhören, verzichten könne (Guyan, Beweisverfahren im or- dentlichen Verfahren vor Bezirksgerichtsausschuss und Bezirksgericht, Zürich 2000, S. 114). 4. Im vorliegenden Fall wurde das Tonband mit der Aufnahme der Zeu- geneinvernahme dem Berufungskläger weder vorgespielt noch liegt ein vom Beru- fungskläger unterschriebenes Protokoll vor. Dieser hatte somit gar keine Gelegen- heit, allfällige Widersprüche in seinen Aussagen aufzudecken und diese – wenn nötig – zu berichtigen. Ein Verzicht auf das Abspielen des Tonbandes ist allenfalls dann möglich, wenn die Aussagen des Zeugen wortwörtlich ins schriftliche Protokoll übertragen werden (Hauser/Schweri, a.a.O., N 11 zu § 151 GVG; vgl. oben E. 3 f [ZR 1988 Nr. 96, S. 230]), was hier ebenfalls nicht erfolgte. Der Berufungskläger

11 konnte lediglich das Diktat des einvernehmenden Richters mitverfolgen, wie sich aus dem Vermerk im Einvernahmeprotokoll ergibt („Der Zeuge erklärt, dass er das Diktat mitverfolgen konnte und bestätigt dessen Richtigkeit, so dass auf eine Wie- dergabe der Aufnahme verzichtet werden kann.“; act. 4, S. 5 der Staatsanwalt- schaft). Dies gibt ihm aber, weil die Aufnahme – entgegen der Vorschrift von Art. 182 Abs. 2 ZPO – nicht abgespielt worden ist, keine Gewähr dafür, dass das, was diktiert worden ist, auch wirklich dem entspricht, was er gesagt hat bzw. sagen wollte und dass das anhand der Tonbandaufzeichnung verfasste Protokoll mit seiner wirk- lichen Aussage übereinstimmt bzw. das enthält, was er gesagt hat bzw. sagen wollte. Nicht ausser Acht gelassen werden darf auch, dass die Übertragung der Aus- sagen von der Mundart in die Schriftsprache zu Fehlern führen kann (vgl. oben E. 3 b [ZR 55 Nr. 183, S. 381] und h). Die korrekte Wiedergabe seiner Aussagen im Protokoll kann nur durch das Verlesen des Protokolls mit anschliessender Unter- zeichnung durch den Zeugen und den einvernehmenden Richter (Art. 182 Abs. 1 ZPO) oder nach Diktat in ein Aufzeichnungsgerät durch das Abspielen des Tonban- des und nachfolgender Richtigkeitserklärung des Einvernommenen – ebenfalls fest- gehalten auf Tonband (Art. 182 Abs. 2 ZPO) – erreicht werden. Wird dies nicht in dieser Art und Weise durchgeführt, so liegt keine abgeschlossene Einvernahme vor und die Aussagen können im Strafprozess nicht verwertet werden (vgl. oben E. 3 b, d, g und h). Denn es liegt kein strafbares Zeugnis vor, wenn die Formen, welche das kantonale Prozessrecht an eine Zeugeneinvernahme stellt, nicht beachtet wer- den (BGE 71 IV 43 f.). Bei inhaltlich wichtigen Verfahrensvorschriften ist die Äusse- rung prozessual nicht verwertbar, wenn diese nicht beachtet wurden (wie z.B. un- terlassenes Verlesen und Bestätigen der Aussage). Die entsprechenden Beweiser- gebnisse können zu keiner strafrechtlichen Sanktion führen (Delnon/Rüdy, in: Bas- ler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N 25 f. zu Art. 307 StGB). Die Frage, ob solche Aussagen nach dem Grundsatz der freien Beweis- würdigung im Zivilprozess verwendet werden können, kann hier offen bleiben. Im- merhin wäre – zumal das Tonband aufbewahrt wird (Art. 182 Abs. 2 letzter Satz ZPO) – ein nachträgliches Abspielen in Gegenwart der Beteiligten innerhalb einer vertretbaren Zeitspanne (innerhalb welcher sich der Zeuge auch noch erinnern kann) mit Berichtigungsmöglichkeit durch den Zeugen denkbar. Die Protokollierungs- und Abspielvorschrift des Art. 182 ZPO bezweckt nicht

– wie Peter Guyan in seiner Dissertation festhält – den Schutz der einvernommenen Person, sondern den Schutz der Rechtspflege (vgl. E. 3 b [ZR 55 Nr. 183, S. 381]). Dies hat auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers richtig erkannt. Ein Ver- zicht des Einvernommenen auf den Schutz des Art. 182 ZPO wäre lediglich dann

12 gültig möglich, wenn die genannte Bestimmung allein das Individualinteresse des Zeugen zu wahren hätte. Demgegenüber liegt der Schutz der Rechtspflege jedoch im öffentlichen Interesse, woraus folgt, dass der Einvernommene nicht darüber zu entscheiden hat, ob er diesen Schutz in Anspruch nehmen will oder nicht. Diese strenge Protokoll- und Abspielvorschrift rechtfertigt sich auch im Hinblick auf die Strafdrohung des Art. 307 StGB, die mit einer Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis und einer Höchststrafe von fünf Jahren Zuchthaus als hoch angesehen werden kann. Dies zu Recht, ist doch das unmittelbar geschützte Rechtsgut von Art. 307 StGB die Ermittlung der materiellen Wahrheit im gerichtlichen Verfahren; mit- telbar geschützt ist das im Verfahren gesuchte Recht. Da gerichtliche Verfahren besonders schutzwürdig sind, werden sie von besonders qualifizierten Organen durchgeführt, was pflichtgemässe – und auch vor-schriftsgemässe – Vernehmung sichern soll (vgl. dazu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommen- tar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 1 und 2 zu Art. 307 StGB). Bei der Vorschrift von Art. 182 ZPO handelt es sich mit anderen Worten um eine Gültigkeitsvorschrift ohne Verzichtsmöglichkeit. Der Begründung der Vorinstanz, dass der Zeuge das Diktat unmittelbar mitverfolgen und damit allfällige Fehler sofort erkennen und berichtigen könne, womit ein Verzicht auf die Wiedergabe zulässig sei, kann aufgrund vorste- hender Ausführungen und mit Hinweis auf die zitierte Literatur nicht gefolgt werden. Festzuhalten ist, dass für eine strafrechtliche Beurteilung der Zeugenaus- sage unter dem Gesichtspunkt des falschen Zeugnisses allein die vom Zeugen al- lenfalls berichtigte und für richtig befundene Bandaufnahme massgebend sein kann (vgl. Lutz, a.a.O., S. 107), was voraussetzt, dass dem Zeugen die Aufnahme abge- spielt worden ist. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, ist einer Verurteilung des Berufungsklägers aufgrund falschen Zeugnisses jegliche Grundlage entzogen. An dieser Stelle sei noch erwähnt, dass das Tonband nicht bei den Akten liegt und im Einvernahmeprotokoll die Fragen an den Zeugen nicht aufgeführt sind. 5. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Vorgehensweise mehrerer Bezirksgerichte rechtswidrig wäre, wenn das Abspielen des Tonbandes eine Gültig- keitsvorschrift sei und ein Verzicht auf dessen Wiedergabe gar nicht rechtsgültig erfolgen könne (E. 2 b/aa des Urteils des Bezirksgerichts Imboden). Dem ist zuzu- stimmen, denn auch eine gefestigte und etablierte – aber rechtswidrige – Praxis schliesst deren Rechtswidrigkeit nicht aus.

13 6. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt aufgrund dieser Ausführungen zum Schluss, dass X. von der Vorinstanz zu Unrecht des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen worden ist. Die Berufung ist deshalb gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 18. Januar 2006, mitgeteilt am 13. März 2006, ist aufzuheben. Da X. die Miss- achtung der Vorschrift von Art. 182 ZPO nicht zu vertreten hat und ihm gegenüber der Vorwurf, in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise im Sinne von Art. 41 ff. OR oder sonst gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstos- sen und dadurch das Strafverfahren veranlasst zu haben, nicht erhoben werden kann, können ihm auch keine Kosten auferlegt werden (vgl. PKG 1995 Nr. 30 und dort zitierte Entscheide). Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'000.-- sind demnach vom Kanton Graubünden zu tragen, welcher den Berufungskläger für das Untersuchungsverfahren mit Fr. 2'152.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. Die Kosten des Bezirksgerichtes Imboden von Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Bezirkes Imboden, welcher X. mit Fr. 2'039.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten er- hoben. Der Kanton Graubünden hat den Berufungskläger für das Berufungsverfah- ren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

14 Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. X. wird von der Anklage wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 2 StGB freigesprochen. 3. a. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr. 2'152.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. b. Die Kosten des Bezirksgerichtes Imboden von Fr. 2'500.-- gehen zu Las- ten des Bezirkes Imboden, welcher X. mit Fr. 2'039.25 (inkl. MwSt.) zu entschädigen hat. c. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden hat X. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel- tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesge- richt innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Ent- scheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechts- pflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdele- gitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP. 5. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: